JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 02.03.2004, Aktenzeichen: 15 A 1151/02
| Leitsatz: | 1. Gewährt eine Entwässerungssatzung dem Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks nur ein in das Ermessen der Gemeinde gestelltes Anschlussrecht, besteht keine eine Anschlussbeitragspflicht auslösende gesicherte Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage. 2. Für ein noch nicht tatsächlich an die Anlage angeschlossenes Hinterliegergrundstück, das nicht dem Eigentümer des Vorderliegergrundstücks gehört, bewirken allein eine auf die Durchleitung bezogene Baulast oder bloße schuldrechtliche Verpflichtungen zur Duldung einer Durchleitung keine eine Anschlussbeitragspflicht auslösende gesicherte Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage. 3. Bei einem tatsächlich hergestellten, zur Entwässerung notwendigen Anschluss eines Hinterliegergrundstücks an die Anlage besteht regelmäßig eine die Anschlussbeitragspflicht auslösende gesicherte Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die dieser Annahme entgegenstehen. 4. Eine Tiefenbegrenzung ist rechtlich nicht geboten. 5. Es ist satzungsrechtlich zulässig, Gewerbegrundstücke von einer ansonsten vorgesehenen Tiefenbegrenzung auszunehmen. |
| Rechtsgebiete: | KAG NRW, GG |
| Vorschriften: | KAG NRW § 8, GG Art. 3 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | VG Minden 7 K 731/01 |
| Rechtskraft: | ja |
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