JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 01.06.2006, Aktenzeichen: 3 A 2169/03
| Leitsatz: | Eine Gemeinde, die nach Kostenspaltung und Abschnittsbildung eine Teileinrichtung einer Erschließungsanlage gegenüber den Beitragspflichtigen abgerechnet hat, muss bei der Abrechnung der weiteren Teileinrichtungen denselben Abschnitt als Abrechnungsraum zugrunde legen (wie BVerwG, Urteil vom 4.10.1974 - IV C 9.73 - , KStZ 1975, 68). Das gilt auch dann, wenn die erste Teileinrichtung bereits unter der Geltung des Preußischen Fluchtliniengesetzes abgerechnet worden ist, die weiteren Teileinrichtungen aber erst nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes hergestellt und abgerechnet werden (wie OVG Berlin, Urteil vom 4.9.2003 - 5 B 7.02 - , OVGE 25, 45). Die Regelung des § 128 Abs. 3 Nr. 2 BBauG/BauGB, wonach nur die Kosten für Überbreiten der Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten klassifizierter Straßen in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand eingestellt werden dürfen, findet keine Anwendung, wenn eine Fahrbahn schon unter der Geltung des Preußischen Fluchtliniengesetzes technisch hergestellt und beitragsmäßig abgerechnet worden ist (vgl. § 180 Abs. 3 BBauG). |
| Rechtsgebiete: | BauGB, BBauG, FlG |
| Vorschriften: | BauGB § 128, BauGB § 130, BauGB § 131, BauGB § 133, BauGB § 242, BBauG § 180, FlG § 15, |
| Verfahrensgang: | VG Düsseldorf 12 K 1943/01 |
| Rechtskraft: | ja |
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