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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENUrteil vom 01.04.2008, Aktenzeichen: 8 A 4304/06 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 8 A 4304/06

Urteil vom 01.04.2008


Leitsatz:1. Solange die Notfallblutversorgung als Teil der Gefahrenabwehr nicht anderweitig, etwa im Rettungsgesetz NRW, geregelt ist, obliegt es der für die Durchführung des Transfusionsgesetzes zuständigen Landesbehörde den Bedarf an Notfallbluttransporten zu ermitteln und auf seine Deckung hin zu überprüfen.

2. Die Behörde hat bei dieser Prüfung auf den engeren örtlichen Bereich abzustellen, in dem der ständige Standort der für den Notfallbluttransport vorgesehenen Fahrzeuge liegt. Zielorte, die vom ständigen Standort der Fahrzeuge auch unter Einsatz von Blaulicht und Einsatzhorn nicht mehr in einer dem Notfallbluttransport angemessenen Zeit erreicht werden können, sind nicht zu berücksichtigen.

3. Eilige Transporte von Stammzellen und Knochenmarktransplantaten, die den Einsatz von Blaulicht erfordern, kommen nur in seltenen Ausnahmefällen vor und können in der Regel von den rechtmäßig mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeugen durchgeführt werden.
Rechtsgebiete:StVZO
Vorschriften:StVZO § 52 Abs. 3, StVZO § 70,
Verfahrensgang:VG Köln, 11 K 7012/05

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