JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 31.10.2008, Aktenzeichen: 16 B 978/08
| Leitsatz: | Es ist bislang nicht hinreichend geklärt, wie sich der Konsum von Khat auf die Kraftfahreignung auswirkt. Bis zur Klärung scheidet die Regelannahme nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung aus, dass sich ein Khatkonsument als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen hat. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an, ob trotz fehlender Klärung der Auswirkungen eines Khatkonsums erhebliche Zweifel an der Kraftfahreignung des Khatkonsumenten bestehen. Aufgrund solcher Zweifel kann die allgemeine Interessenabwägung im gerichtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine sofort vollziehbare Fahrerlaubnisentziehung zulasten des Khatkonsumenten ausfallen. |
| Rechtsgebiete: | StVG, FeV, BtMG |
| Vorschriften: | StVG § 3 Abs. 1 Satz 1, FeV § 46 Abs. 1, FeV Nr. 9.1 der Anlage 4, BtMG § 1, |
| Verfahrensgang: | VG Münster, 10 L 316/08 |
| Rechtskraft: | ja |
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