JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 31.10.2008, Aktenzeichen: 15 A 2450/08
| Leitsatz: | 1. Der Vorstand einer Anstalt öffentlichen Rechts nach § 114a GO NRW ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 58 Abs. 1 VwGO. 2. Zur Schriftlichkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung. Der Kläger legte nach Ablauf der Frist für die Einlegung des Widerspruchs gegen einen Kanalanschlussbeitragsbescheid Widerspruch ein, der als unzulässig zurückgewiesen wurde. Mit seiner Klage gegen den Bescheid machte er geltend, die Widerspruchsfrist sei nicht abgelaufen, da die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig sei. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil hatte keinen Erfolg. |
| Rechtsgebiete: | GO NRW, VwGO |
| Vorschriften: | GO NRW § 114a, VwGO § 58 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | VG Arnsberg, 5 K 2430/07 |
| Rechtskraft: | ja |
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