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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 31.10.2005, Aktenzeichen: 1 B 1450/05 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 1 B 1450/05

Beschluss vom 31.10.2005


Leitsatz:1. Ist einem Angestellten eine Stelle endgültig übertragen worden, um die er mit einem Beamten konkurriert hat, so fehlt es für das auf die Freihaltung dieser Stelle gerichtete Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich am Rechtsschutzbedürfnis (im Anschluss an BAG, Urteil vom 28.5.2002 - 9 AZR 751/00 -).

2. Ein Anspruch darauf, dass eine bereits besetzte Stelle wieder freigemacht wird, steht dem unterlegenen Konkurrenten ausnahmsweise dann zu, wenn ihm nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde, effektiven Rechtsschutz zu erlangen, oder wenn der Arbeitgeber und der Konkurrent, dem die Stelle übertragen wurde, kollusiv zusammengewirkt haben.

3. Um dem unterlegenen Bewerber zu ermöglichen, ein Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes einzuleiten, muss der Dienstherr mit der Besetzung der streitgegenständliche(n) Stelle(n) zwei Wochen warten. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der unterlegene Bewerber über das Ergebnis der Auswahlentscheidung informiert wurde. Liegen besondere Umstände vor, kann eine kürzere Frist (hier: 13 Tage) ausreichen.
Rechtsgebiete:GG, BBG
Vorschriften:GG Art. 33 Abs. 2, BBG § 8 Abs. 1 Satz 2, BBG § 23 Abs. 1,
Verfahrensgang:VG Aachen 1 L 208/05
Rechtskraft:ja

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