JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 31.03.2009, Aktenzeichen: 13 B 278/09
| Leitsatz: | Bei der gemäß § 80 a Abs. 3 VwGO vorzunehmenden Abwägung der Belange des begünstigten Adressaten eines Verwaltungsakts mit drittbelastender Wirkung und der Interessen des Dritten ist maßgeblich auf die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs des anfechtenden Dritten abzustellen (hier: Anordnung der sofortigen Vollziehung einer arzneimittelrechtlichen Zulassung für ein Generikum). Aus dem Fehlen einer dem § 945 ZPO entsprechenden Vorschrift im System des Eilrechtsschutzes nach § 80 VwGO lässt sich kein eigenständiges besonderes Vollziehungsinteresse des Antragstellers ableiten. Vielmehr ist der Regelfall der aufschiebenden Wirkung auch des Drittwiderspruchs vorrangig (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO), wenn nicht der Gesetzgeber im Wege einer Spezialregelung anderes angeordnet hat. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, ZPO |
| Vorschriften: | VwGO § 80, VwGO § 80 a Abs. 3, ZPO § 945, |
| Verfahrensgang: | VG Köln, 24 L 1910/08 |
| Rechtskraft: | ja |
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