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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 31.03.2009, Aktenzeichen: 13 B 278/09 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 13 B 278/09

Beschluss vom 31.03.2009


Leitsatz:Bei der gemäß § 80 a Abs. 3 VwGO vorzunehmenden Abwägung der Belange des begünstigten Adressaten eines Verwaltungsakts mit drittbelastender Wirkung und der Interessen des Dritten ist maßgeblich auf die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs des anfechtenden Dritten abzustellen (hier: Anordnung der sofortigen Vollziehung einer arzneimittelrechtlichen Zulassung für ein Generikum).

Aus dem Fehlen einer dem § 945 ZPO entsprechenden Vorschrift im System des Eilrechtsschutzes nach § 80 VwGO lässt sich kein eigenständiges besonderes Vollziehungsinteresse des Antragstellers ableiten. Vielmehr ist der Regelfall der aufschiebenden Wirkung auch des Drittwiderspruchs vorrangig (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO), wenn nicht der Gesetzgeber im Wege einer Spezialregelung anderes angeordnet hat.
Rechtsgebiete:VwGO, ZPO
Vorschriften:VwGO § 80, VwGO § 80 a Abs. 3, ZPO § 945,
Verfahrensgang:VG Köln, 24 L 1910/08
Rechtskraft:ja

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