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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 31.03.2004, Aktenzeichen: 18 E 1162/03 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 18 E 1162/03

Beschluss vom 31.03.2004


Leitsatz:1. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist die Anordnung der Ersatzzwangshaft grundsätzlich vertretbar zur Klärung der Identität und Nationalität eines Ausländers, zur Sicherung seiner Abschiebung und in diesem Zusammenhang zur Durchsetzung der Passpflicht.

2. Eine Haftanordnung erweist sich in derartigen Fällen als unverhältnismäßig, wenn dem Betroffenen die Befolgung des im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzenden Gebots subjektiv unmöglich ist.

3. Die vollständige Ausschöpfung des für die Ersatzzwangshaft gesetzlich vorgesehenen Rahmens ist bei der erstmaligen Anordnung dieses Zwangsmittels unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nur zulässig, wenn davon auszugehen ist, dass eine Festsetzung in geringerer Höhe nicht zu dem mit dem Zwangsmittel beabsichtigten Erfolg führt.
Rechtsgebiete:AuslG, OBG NRW, VwVfG NRW, VwVG NRW
Vorschriften:AuslG § 4 Abs. 1, OBG NRW § 14 Abs. 1, VwVfG NRW § 44, VwVG NRW § 61,
Verfahrensgang:VG Düsseldorf 24 M 90/03
Rechtskraft:ja

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