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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 31.01.2008, Aktenzeichen: 18 A 4547/06 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 18 A 4547/06

Beschluss vom 31.01.2008


Leitsatz:1. Der Aufenthaltstitel eines Ausländers erlischt mit dessen Einbürgerung und lebt nach einem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht wieder auf.

2. Aufenthaltszeiten (hier unbefristete Aufenthaltserlaubnis), die vor einer inzwischen nach § 25 StAG erloschenen Einbürgerung liegen, sind im Rahmen des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht berücksichtigungsfähig.

3. Der Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG kann nicht nach Ablauf der gültigen Aufenthaltserlaubnis gestellt werden.
Rechtsgebiete:VwVfG NRW, AuslG 1990, AufenthG, StAG
Vorschriften:VwVfG NRW § 43 Abs. 2, AuslG 1990 § 44, AufenthG § 9 Abs. 2, AufenthG § 38 Abs. 1, StAG § 25 Abs. 1,
Verfahrensgang:VG Minden, 7 L 335/07
Rechtskraft:ja

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