JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 31.01.2008, Aktenzeichen: 18 A 4547/06
| Leitsatz: | 1. Der Aufenthaltstitel eines Ausländers erlischt mit dessen Einbürgerung und lebt nach einem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht wieder auf. 2. Aufenthaltszeiten (hier unbefristete Aufenthaltserlaubnis), die vor einer inzwischen nach § 25 StAG erloschenen Einbürgerung liegen, sind im Rahmen des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht berücksichtigungsfähig. 3. Der Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG kann nicht nach Ablauf der gültigen Aufenthaltserlaubnis gestellt werden. |
| Rechtsgebiete: | VwVfG NRW, AuslG 1990, AufenthG, StAG |
| Vorschriften: | VwVfG NRW § 43 Abs. 2, AuslG 1990 § 44, AufenthG § 9 Abs. 2, AufenthG § 38 Abs. 1, StAG § 25 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | VG Minden, 7 L 335/07 |
| Rechtskraft: | ja |
Um den Volltext vom OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss vom 31.01.2008, Aktenzeichen: 18 A 4547/06 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - 31.01.2008, 18 A 4547/06" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum