JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 31.01.2005, Aktenzeichen: 18 B 915/04
| Leitsatz: | 1. Die durch die Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung unter der Geltung des Ausländergesetzes eingetretenen Wirkungen nach § 69 AuslG bleiben gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 AufenthG beachtlich. Ist keine Fiktionswirkung eingetreten, so hat es damit gleichfalls sein Bewenden. 2. § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG kann eine Fiktionswirkung nur vermitteln, wenn die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes beantragt worden ist. 3. Die allgemeine Interessenabwägung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt zu Ungunsten des Ausländers aus, wenn eine Aussetzung der Vollziehung in Bezug auf die verfügte Ausweisung für ihn nicht von Nutzen ist, weil er aus einem anderen Rechtsgrund ohnehin vollziehbar ausreisepflichtig ist. |
| Rechtsgebiete: | AuslG, AufenthG, VwGO |
| Vorschriften: | AuslG § 69 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, AuslG § 42 Abs. 1, AuslG § 42 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, AufenthG § 81 Abs. 3, AufenthG § 81 Abs. 4, AufenthG § 102 Abs. 1 S. 3, AufenthG § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, VwGO § 80 Abs. 5, |
| Verfahrensgang: | VG Düsseldorf 7 L 3360/03 |
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