JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 30.10.2008, Aktenzeichen: 13 A 2395/07
| Leitsatz: | 1. Zur Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung von Zuteilungen genutzter Frequenzen. 2. Soweit in § 55 Abs. 8 Satz 1 TKG eine Entscheidung in das Ermessen der BNetzA gestellt ist, bezieht sich die Befugnis nicht auf die Frage der Verlängerung der Frequenzzuteilung. In das Ermessen der BNetzA ist die Entscheidung gestellt, ob die Befristung der Frequenzzuteilung zu verlängern ist. 3. Mit der Entscheidung der BNetzA für ein zweistufiges Vergabeverfahren (§ 55 Abs. 9 TKG) erfolgt die Frequenzzuteilung nach einem anderen Verteilungssystem. In diesen Fällen besteht kein gebundener Zuteilungsanspruch des Antragstellers. Sein Anspruch reduziert sich auf eine rechtmäßige Auswahlentscheidung. |
| Rechtsgebiete: | TKG |
| Vorschriften: | TKG § 55 Abs. 8 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | VG Köln, 11 K 572/07 |
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