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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 30.07.2004, Aktenzeichen: 9 A 3862/02 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 9 A 3862/02

Beschluss vom 30.07.2004


Leitsatz:1. Nach § 9 Abs. 6 AbwAG 1994 liegt eine Anpassung des Bescheides im Anschluss an die Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG 1994 nur vor, wenn zwischen dem Ablauf der Erklärungsfrist und der Anpassung keine zeitliche Lücke liegt.

2. Die Abgabe einer weiteren Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG 1994 für das folgende Kalenderjahr ersetzt nicht die Anpassung des Bescheides an den erklärten Wert im Sinne von § 9 Abs. 6 AbwAG 1994.

3. Zur Ermäßigung des Abgabesatzes im Wege des Billigkeitserlasses.
Rechtsgebiete:AbwAG 1994
Vorschriften:AbwAG 1994 § 4 Abs. 5, AbwAG 1994 § 9 Abs. 5, AbwAG 1994 § 9 Abs. 6,
Verfahrensgang:VG Düsseldorf 8 K 8324/98

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