JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 30.07.2004, Aktenzeichen: 9 A 3862/02
| Leitsatz: | 1. Nach § 9 Abs. 6 AbwAG 1994 liegt eine Anpassung des Bescheides im Anschluss an die Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG 1994 nur vor, wenn zwischen dem Ablauf der Erklärungsfrist und der Anpassung keine zeitliche Lücke liegt. 2. Die Abgabe einer weiteren Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG 1994 für das folgende Kalenderjahr ersetzt nicht die Anpassung des Bescheides an den erklärten Wert im Sinne von § 9 Abs. 6 AbwAG 1994. 3. Zur Ermäßigung des Abgabesatzes im Wege des Billigkeitserlasses. |
| Rechtsgebiete: | AbwAG 1994 |
| Vorschriften: | AbwAG 1994 § 4 Abs. 5, AbwAG 1994 § 9 Abs. 5, AbwAG 1994 § 9 Abs. 6, |
| Verfahrensgang: | VG Düsseldorf 8 K 8324/98 |
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