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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 30.06.2009, Aktenzeichen: 19 B 801/09 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 19 B 801/09

Beschluss vom 30.06.2009


Leitsatz:1. Im Rahmen schuleigener Unterrichtsvorgaben nach § 29 Abs. 2 SchulG NRW kann die Schule einen für alle Schülerinnen und Schüler verbindlichen koedukativen Schwimmunterricht vorsehen.

2. Die Schulleitung darf die Aufnahme eines Kindes in die weiterführende Schule von der Einverständniserklärung der Eltern abhängig machen, ihr Kind am koedukativen Schwimmunterricht teilnehmen zu lassen, soweit dieser zu den Unterrichtsvorgaben nach § 29 Abs. 1 oder 2 SchulG NRW gehört.

3. Es verstößt regelmäßig gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Eltern einer Schülerin, die sich bei der Anmeldung ihrer Tochter mit koedukativem Schwimmunterricht einverstanden erklärt haben, einen Befreiungsantrag nach § 43 Abs. 3 SchulG NRW stellen.
Rechtsgebiete:BGB, SchulG NRW
Vorschriften:BGB § 242, SchulG NRW § 2 Abs. 3, SchulG NRW § 3 Abs. 2, SchulG NRW § 29 Abs. 2, SchulG NRW § 42 Abs. 5, SchulG NRW § 43 Abs. 3, SchulG NRW § 46 Abs. 1, SchulG NRW § 65 Abs. 2 Nr. 1,
Verfahrensgang:VG Düsseldorf, 12 L 695/09
Rechtskraft:ja

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