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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 30.06.2003, Aktenzeichen: 10a B 1028/02.NE 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 10a B 1028/02.NE

Beschluss vom 30.06.2003


Leitsatz:Sind bei der Umsetzung eines Bebauungsplans im Hinblick auf einen vorhandenen, Lärm emittierenden Gewerbebetrieb Nutzungskonflikte zu erwarten, darf der Plangeber insoweit nicht auf eine Konfliktlösung im Bebauungsplan verzichten, weil er künftige Betriebsmodernisierungen sowie Änderungen der Betriebsabläufe unterstellt und - nur gestützt auf bloße Absichtsbekundungen des Betriebsinhabers - mittelfristig eine Standortverlagerung des Betriebs erwartet.
Rechtsgebiete:BauGB, VwGO
Vorschriften:BauGB § 1 Abs. 6, VwGO § 47 Abs. 6,
Rechtskraft:ja

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