JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 30.05.2005, Aktenzeichen: 10 A 2017/03
| Leitsatz: | 1. Die Baugenehmigung zur Erweiterung eines Gebäudes zu einer "Mehrzwecknutzung" ist unbestimmt, wenn sich weder der Baugenehmigung selbst noch den mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung entnehmen lässt. 2. Eine Baugenehmigung ist im Regelfall als nachbarrechtswidrig aufzuheben, wenn Bauschein und genehmigte Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände unbestimmt sind und infolgedessen bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. |
| Rechtsgebiete: | VwVfG NRW |
| Vorschriften: | VwVfG NRW § 37 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | VG Münster 2 K 3665/00 |
| Rechtskraft: | ja |
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