JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 30.04.2008, Aktenzeichen: 8 D 20/08.AK
| Leitsatz: | 1. Bei der Prüfung, ob eine juristische Person (hier: ein Verein) die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt, ist neben vorhandenen Einnahmen und vorhandenem Vermögen unter anderem auch zu berücksichtigen, ob die juristische Person in Kenntnis einer Prozessführung die Bildung von Rücklagen unterlassen hat und ob sie über Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer Einnahmensituation verfügt. 2. Wirtschaftlich Beteiligter am Gegenstand des Rechtsstreits i.S.d. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist auch derjenige, der ein eigenes Interesse am Streitgegenstand hat und der als sachlich Betroffener durch die juristische Person repräsentiert wird. Der Begriff des wirtschaftlich Beteiligten kann daher auch die Mitglieder von Idealvereinen umfassen (wie OVG NRW, Beschluss vom 16.8.2005 - 15 E 951/05 -). 3. Diese Voraussetzungen gelten auch für Vereinigungen, die nach § 3 UmwRG anerkannt sind. 4. Der Vorgabe des Art. 10 a der UVP-Richtlinie, wonach das gerichtliche Überprüfungsverfahren u.a. "nicht übermäßig teuer" durchzuführen ist, wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass ein Streitwert festgesetzt wird, der am unteren Rand des für Verfahren der betreffenden Art üblichen Rahmens liegt. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, UmwRG, RL 85/337/EWG |
| Vorschriften: | ZPO § 116, UmwRG § 3, RL 85/337/EWG Art. 10 a, |
| Rechtskraft: | ja |
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