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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 30.04.2004, Aktenzeichen: 9 A 2522/03 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 9 A 2522/03

Beschluss vom 30.04.2004


Leitsatz:Die Zahl der Grundstücksanschlüsse ist als Maßstab für eine Entwässerungsgrundgebühr ungeeignet, wenn trotz gleicher Zahl und Größe der Anschlüsse die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung sehr unterschiedlich ist. Das kann auch dann der Fall sein, wenn nur über einen einzelnen Anschluss, der weniger als 10 % aller Anschlüsse ausmacht, die Vorhalteleistung in einem Maß in Anspruch genommen wird, das erheblich vom Maß der Inanspruchnahme der übrigen Anschlüsse abweicht, und wenn die Auswirkungen auf die Betroffenen erheblich sind (hier bejaht in einem Fall, in dem das Klärwerk etwa zur Hälfte seiner Kapazität auf einen Anschluss ausgelegt war).
Rechtsgebiete:KAG NRW, GG
Vorschriften:KAG NRW § 6 Abs. 3 Satz 3, GG Art. 3,
Verfahrensgang:VG Münster 7 K 1435/99
Rechtskraft:ja

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