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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 30.03.2009, Aktenzeichen: 13 B 1910/08 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 13 B 1910/08

Beschluss vom 30.03.2009


Leitsatz:1. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält.

2. Bei Anwendung des Irreführungsverbots des § 11 Abs. 1 LFBG ist maßgeblich darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher eine Aussage oder Aufmachung wahrscheinlich auffassen wird (Verkehrsauffassung). Das lässt sich in der Regel ohne Sachverständigengutachten und ohne Verbraucherbefragung feststellen. Auslegungshilfen können die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs und Beschreibungen im Codex Alimentarius sein.

3. Zur Verkehrsauffassung über "Vorderschinken".
Rechtsgebiete:VwGO, LFBG
Vorschriften:VwGO § 80 Abs. 3, VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1, LFBG § 11 Abs. 1, LFBG § 15, LFBG § 39 Abs. 2, LFBG § 39 Abs. 6,
Verfahrensgang:VG Düsseldorf, 16 L 1731/08
Rechtskraft:ja

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