JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 30.03.2007, Aktenzeichen: 19 B 2309/06
| Leitsatz: | 1. Nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt auch ein nach dem Ausländergesetz erteilter Aufenthaltstitel für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit als fortbestehend, wenn er dem Inhaber in Verbindung mit einer zusätzlich erteilten Arbeitsgenehmigung die Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit ermöglichte. 2. Der Ausländer hat aus § 4 Abs. 2 Satz 2 AufenthG einen Anspruch darauf, dass ihm die Ausländerbehörde auf Antrag die Wirkungen der begrenzten Fortbestandsfiktion des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG formlos bescheinigt; jene Vorschrift gilt mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung auch für einen als begrenzt fortbestehend geltenden Aufenthaltstitel. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Vorschriften: | AufenthG § 4 Abs. 2 Satz 2, AufenthG § 84 Abs. 2 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | VG Aachen 8 L 46/06 |
| Rechtskraft: | ja |
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