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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 30.01.2008, Aktenzeichen: 8 A 90/08 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 8 A 90/08

Beschluss vom 30.01.2008


Leitsatz:Eine Gefahr für Personen, die nach Maßgabe der örtlichen Baumschutzsatzung die Erteilung einer Fällgenehmigung ermöglicht, kann bestehen, wenn der geschützte Baum (hier: eine Eibe) giftig ist und in einem von kleinen Kindern genutzten Garten steht.

Die nach der Baumschutzsatzung weiter erforderliche Prüfung, ob die Gefahr nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand zu beheben ist, erfordert eine einzelfallbezogene Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Belange. In diese Abwägung sind auf der einen Seite insbesondere die Art der Gefahr und die mit einer Gefahrenbeseitigung verbundenen Belastungen des Eigentümers und auf der anderen Seite die für den Erhalt des Baums an seinem konkreten Standort sprechenden öffentlichen Belange einzustellen.
Rechtsgebiete:LG NRW
Vorschriften:LG NRW § 45,
Verfahrensgang:VG Aachen, 5 K 268/07
Rechtskraft:ja

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