JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 30.01.2002, Aktenzeichen: 19 A 2524/01
| Leitsatz: | 1. Ob der Kläger sein Klageziel erreicht hat und damit der Übergang von einer Verpflichtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft ist, richtet sich danach, ob zwischen dem Erstrebten und dem Erreichten Identität besteht. 2. Eine auf Neubewertung bzw. Wiederholung der Prüfung gerichtete Verpflichtungsklage erledigt sich mit dem Bestehen der Nachprüfung nicht, wenn in der Nachprüfung lediglich eine Verbesserung auf "ausreichend" möglich ist und die ursprüngliche Verpflichtungsklage darauf abzielte, eine bessere Note als "ausreichend" erreichen zu können. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, PO-NSch-S I NRW, ASchO NRW |
| Vorschriften: | VwGO § 113 Abs. 1 S. 4, PO-NSch-S I NRW § 2, PO-NSch-S I NRW § 17, PO-NSch-S I NRW § 18, ASchO NRW § 25 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | VG Köln 10 K 3222/99 |
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