JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 29.08.2008, Aktenzeichen: 7 B 915/08.NE
| Leitsatz: | 1. Ein Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, wenn der Antragsteller ausschließlich Einwendungen geltend macht, die er im Rahmen der Beteiligung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. 2. Ist der Normenkontrollantrag zulässig, kann sich der Antragsteller auch auf solche Einwendungen berufen, die er bislang nicht geltend gemacht hat. 3. Der für den Eintritt der Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO erforderliche Hinweis bei der Offenlegungsbekanntmachung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn er den von § 47 Abs. 2a VwGO abweichenden Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz BauGB wiedergibt. |
| Rechtsgebiete: | BauGB, VwGO |
| Vorschriften: | BauGB § 3 Abs. 2 Satz 2, VwGO § 47 Abs. 2a, |
| Rechtskraft: | ja |
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