JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 29.07.2003, Aktenzeichen: 10 B 1057/03
| Leitsatz: | 1. Ein auf dem Nachbargrundstück vorhandenes grenzständiges Gebäude, von dessen Fortbestand ausgegangen werden kann, ersetzt eine öffentlich-rechtliche Sicherung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NRW nur insoweit, als das Neubauvorhaben innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden soll. 2. Ein Vorgehen nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW setzt eine Ermessensentscheidung der Bauaufsichtsbehörde voraus, bei der auch die Belange des Grundstücksnachbarn zu berücksichtigen sind. 3. Die zutreffende Annahme, dass in baulich verdichteten innerstädtischen Bereichen die Belichtungs- und Besonnungssituation regelmäßig schlechter ist als in Baugebieten, die von aufgelockerter Bebauung geprägt sind, rechtfertigt es nicht, berechtigte nachbarliche Belange bei der Erteilung einer Baugenehmigung einfach außer acht zu lassen. 4. Gerade wenn Abstandflächen, die auch eine hinreichende Belichtung und Besonnung der Nachbargrundstücke gewährleisten sollen, nicht eingehalten werden, müssen bei stark voneinander abweichenden Bebauungstiefen die möglichen negativen Auswirkungen einer solchen Bebauung bei der Erteilung von Baugenehmigungen berücksichtigt werden. |
| Rechtsgebiete: | BauO NRW |
| Vorschriften: | BauO NRW § 6 Abs. 1 Satz 2, BauO NRW § 6 Abs. 1 Satz 3, |
| Verfahrensgang: | VG Gelsenkirchen 10 L 893/03 |
| Rechtskraft: | ja |
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