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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 29.04.2009, Aktenzeichen: 6 B 415/09 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 6 B 415/09

Beschluss vom 29.04.2009


Leitsatz:1. Ist ein Einstellungsbewerber wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden, kann dies - auch wenn die Straftat außerhalb des Dienstes begangen worden ist und die Verurteilung wegen des geringen Strafmaßes nicht in das Führungszeugnis eingetragen wird - ein bedeutsamer Gesichtspunkt bei der Beurteilung seiner charakterlichen Eignung für die angestrebte Beamtenlaufbahn sein.

2. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Verwaltungspraxis in solchen Fällen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis eine Sperrfrist vorsieht, die üblicherweise drei Jahre ab Rechtskraft der Verurteilung beträgt.
Rechtsgebiete:LDG NRW, LBG NRW
Vorschriften:LDG NRW § 2 Abs. 1 Nr. 1, LBG NRW § 7 Abs. 2, LBG NRW § 83 Abs. 1,
Verfahrensgang:VG Düsseldorf, 2 L 125/09
Rechtskraft:ja

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