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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 29.03.2004, Aktenzeichen: 11 A 1223/03.A 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 11 A 1223/03.A

Beschluss vom 29.03.2004


Leitsatz:1. Keine Berufungszulassung bei einer Abweichung von einem obiter dictum.

2. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG erfasst nur die Divergenz eines VG zu dem im Instanzenzug übergeordneten OVG, nicht aber die Abweichung von der Rechtsprechung eines anderen OVG bzw. VGH.

3. Zur Verpflichtung eines untergetauchten Asylbewerbers, aus Anlass einer Betreibensaufforderung gemäß § 81 AsylVfG seinen tatsächlichen Aufenthaltsort anzugeben.

4. Wurde ein Kläger zur Erfüllung seiner prozessualen Mitwirkungspflicht durch eine konkret erbetene Verfahrenshandlung aufgefordert, so genügt es den Anforderungen an ein Betreiben des gerichtlichen Verfahrens i. S. d. § 81 AsylVfG nicht, wenn er innerhalb der Frist nicht die konkret erbetene, sondern eine andere Verfahrenshandlung vornimmt, die nicht gefordert wurde oder offensichtlich nur von untergeordneter Bedeutung ist.
Rechtsgebiete:AsylVfG
Vorschriften:AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 2, AsylVfG § 81,
Verfahrensgang:VG Düsseldorf 23 K 4482/02.A
Rechtskraft:ja

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