JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 29.01.2004, Aktenzeichen: 14 E 1259/03
| Leitsatz: | Die Zuziehung des Bevollmächtigten für die Durchführung des Vorverfahrens gegen einen Verwaltungsakt, der erst während des nach zulässiger Untätigkeitsklage anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergeht, ist jedenfalls dann nicht notwendig im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, wenn es bei dem streitigen Verwaltungsakt um eine Maßnahme der gebundenen Verwaltung geht, die beklagte Behörde gleichzeitig Widerspruchsbehörde ist und der Kläger bereits im Klageverfahren anwaltlich vertreten ist. |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Vorschriften: | VwGO § 162 Abs. 2 Satz 2, VwGO § 75, |
| Verfahrensgang: | VG Köln 24 K 2122/99 |
| Rechtskraft: | ja |
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