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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 28.11.2006, Aktenzeichen: 19 B 1789/06 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 19 B 1789/06

Beschluss vom 28.11.2006


Leitsatz:1. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Ausländers bei der zuständigen Behörde oder einer Auslandsvertretung nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist ein (Grund-)Verwaltungsakt, dessen zwangsweise Durchsetzung sich nach den Vorschriften des (Landes-)Verwaltungsvollstreckungsrechts richtet; die Vorführung als Anwendung des unmittelbaren Zwanges setzt danach grundsätzlich eine vorherige Androhung voraus.

2. Zuständige Behörde im Sinne des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann in Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Beschaffung von Passersatzpapieren auch eine Zentrale Ausländerbehörde sein (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 ZustAVO NRW).

3. Ausländische Vertretung im Sinne des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG sind nicht Diensträume eines ausländischen Staates, sondern vertretungsberechtigte Personen dieses Staates, auch wenn sich diese Personen in anderen Räumen aufhalten (hier: in Räumen einer Zentralen Ausländerbehörde).

4. Die zwangsweise Durchsetzung einer Anordnung nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG durch Vorführung eines Ausländers unterliegt grundsätzlich dem einfachgesetzlichen Richtervorbehalt in § 40 Abs. 1 BPolG unabhängig davon, ob diese zugleich die Voraussetzungen einer Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG erfüllt.

5. Die Ausnahmebestimmung in § 40 Abs. 1 Halbsatz 2 BPolG, wonach der einfachgesetzliche Richtervorbehalt ausnahmsweise dann nicht greift, wenn die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen würde, als zur Durchführung der Maßnahme erforderlich wäre, erfordert einen realitätsgerechten prognostischen Zeitvergleich durch die Behörde.

6. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Vorführung eines Ausländers zur Durchsetzung der Pflicht zum persönlichen Erscheinen ohne Ingewahrsamnahme oder Einschließen in einen eng umgrenzten Raum ist keine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG und bedarf - verfassungsrechtlich - nicht prinzipiell einer vorherigen richterlichen Anordnung.
Rechtsgebiete:GG, AufenthG, BPolG
Vorschriften:GG Art. 104, AufenthG § 82 Abs. 4, BPolG § 40,
Verfahrensgang:VG Köln 23 L 1306/06
Rechtskraft:ja

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