JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 28.05.2002, Aktenzeichen: 19 B 1145/01
| Leitsatz: | 1. Pflichtschule i. S. v. § 28 Abs. 2 SchVG NRW ist nur eine konkrete Schule, die ein Schüler in Erfüllung seiner Schulpflicht kraft Gesetzes oder kraft besonderer Anordnung besuchen muss. 2. Für die Frage, ob der Schulbesuch eines Schülers in seiner kreisangehörigen Wohngemeinde i. S. v. § 28 Abs. 2 SchVG NRW gewährleistet ist, kommt es für den Bereich der Sonderschulen nicht darauf an, ob der Kreis an Stelle der Gemeinde eine geeignete Sonderschule vorhält. 3. Erschwernisse der kommunalen Schulentwicklungsplanung und die finanzielle Mehrbelastung eines kommunalen Schulträgers durch die Aufnahme auswärtiger Schüler sind mittelbare Folgen der gesetzlichen Regelung des § 28 Abs. 2 SchVG NRW; diese verstößt nicht wegen der Folgen gegen die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung. |
| Rechtsgebiete: | GG, SchVG NRW |
| Vorschriften: | GG Art. 7 Abs. 1, GG Art. 28 Abs. 2, SchVG NRW § 28 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | VG Gelsenkirchen 4 L 1399/01 |
| Rechtskraft: | ja |
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