JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 28.05.2002, Aktenzeichen: 12 B 360/02
| Leitsatz: | 1. Die Heranziehung zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit ist ein Verwaltungsakt mit (zumindest auch) belastender Wirkung, aus dem, wenn der Hilfe Suchende ihm nicht nachkommt, die Behörde nach den allgemeinen Regeln (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) nur dann Konsequenzen - d.h. hier die Kürzung der Hilfe - ziehen darf, wenn er unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. 2. Zu den Anforderungen, die sofortige Vollziehung der Heranziehung zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit im öffentlichen Interesse besonders anzuordnen. |
| Rechtsgebiete: | BSHG |
| Vorschriften: | BSHG § 25 Abs. 1 Satz 1, BSHG § 19, BSHG § 18, |
| Verfahrensgang: | VG Köln 18 L 185/02 |
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