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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 28.01.2003, Aktenzeichen: 1 B 1681/02.PVL 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 1 B 1681/02.PVL

Beschluss vom 28.01.2003


Leitsatz:Zur Frage des Vorliegens eines Verfügungsgrunds für den Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, mit der die Feststellung des Fehlens der Voraussetzungen des § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG NRW für eine vorläufige Regelung begehrt wird (hier offen gelassen).

Zum Fehlen eines Verfügungsanspruchs für den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit jener Zielrichtung in einem Fall, in welchem die auf längstens ein Jahr befristete Abordnung eines POK der Kreispolizeibehörde zur Teilnahme an der Arbeit in einem multinationalen Polizeikontingent im Kosovo, das durch eine Resolution der UN eingerichtet wurde, unter Bezugnahme auf § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG NRW als vorläufige Maßnahme verfügt wurde, nachdem der Personalrat der Abordnung mit beachtlicher Begründung nicht zugestimmt hatte.
Rechtsgebiete:LPVG NRW, ArbGG, ZPO
Vorschriften:LPVG NRW § 66 Abs. 8 Satz 1, LPVG NRW § 79 Abs. 2 Satz 1, ArbGG § 85 Abs. 2 Satz 1, ZPO § 935, ZPO § 940,
Verfahrensgang:VG Münster 22 L 1155/02.PVL
Rechtskraft:ja

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