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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 27.09.2002, Aktenzeichen: 15 B 855/02 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 15 B 855/02

Beschluss vom 27.09.2002


Leitsatz:1. Soll ein Mitglied eines Ratsausschusses durch eine andere Person ersetzt werden, so ist dies - neben dem Rücktritt des Mitglieds und einer Nachfolgerwahl nach § 50 Abs. 3 Satz 5 GO NRW - entsprechend § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW durch einstimmigen Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme eines einheitlichen Wahlvorschlages, auf den sich die Ratsmitglieder geeinigt haben, möglich.

2. Für das Merkmal der Einigung der Ratsmitglieder auf einen Wahlvorschlag in § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW reicht es nicht aus, dass nur eine nicht die Mehrheit des Rates umfassende Fraktion einen Wahlvorschlag unterbreitet, auch wenn dieser einstimmig angenommen wird.
Rechtsgebiete:GO NRW
Vorschriften:GO NRW § 50 Abs. 3,
Verfahrensgang:VG Gelsenkirchen 15 L 526/02

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