JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 27.07.2006, Aktenzeichen: 18 B 586/06
| Leitsatz: | 1. Ein inlandsbezogenes Ausreisehindernis in Form der Reiseunfähigkeit liegt vor, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Ausreise bzw. Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich verschlechtern wird. 2. Zur Vermeidung einer derartigen Reiseunfähigkeit kann es bei Bedarf erforderlich sein, den Übergang des Ausländers in eine Versorgung und Betreuung im Zielstaat zu gewährleisten, ohne dass dort zugleich seine dauerhafte Versorgung sichergestellt sein muss. 3. Insofern ist der Ausländer wie bei der allgemeinen medizinischen Versorgung (vgl. Senatsbeschluss vom 6.9.2004 - 18 B 2661/03 -) regelmäßig auf den allgemein üblichen Standard im Heimatland zu verweisen. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, AsylVfG |
| Vorschriften: | AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 1, AufenthG § 60a Abs. 2, AsylVfG § 24 Abs. 2, AsylVfG § 42, |
| Verfahrensgang: | VG Minden 7 L 152/06 |
| Rechtskraft: | ja |
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