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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 27.04.2009, Aktenzeichen: 13 B 34/09 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 13 B 34/09

Beschluss vom 27.04.2009


Leitsatz:Rechtsgrundlage für eine ordnungsbehördliche Verfügung, die Notfallrettung und den Krankentransport nach dem Rettungsgesetz NRW einzustellen, ist § 14 Abs. 1 OBG NRW. § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO findet insoweit keine Anwendung.

Im Rahmen der Prüfung von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das VG die einschlägige Rechtsgrundlage auch dann zu berücksichtigen, wenn sie von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsakts nicht angeführt worden ist. Die Heranziehung einer anderen als der im angefochtenen Bescheid genannten Rechtsgrundlage ist dem Gericht nur dann verwehrt, wenn dies den angefochtenen Verwaltungsakt in seinem Wesen verändern würde.

Nach den §§ 18 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 RettG NRW kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder Geschäftsführers mit letzter Gewissheit bewiesen ist. Die Genehmigung nach § 18 Satz 1 RettG NRW ist vielmehr schon dann zu versagen, wenn die Zuverlässigkeit nicht positiv festgestellt werden kann, weil hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Unternehmers oder Geschäftsführers bestehen.
Rechtsgebiete:OBG NRW, RettG NRW, GewO, VwGO, GG
Vorschriften:OBG NRW § 14 Abs. 1, OBG NRW § 15 Abs. 1, OBG NRW § 15 Abs. 2, OBG NRW § 17 Abs. 1, RettG NRW § 18 Satz 1, RettG NRW § 19 Abs. 1 Nr. 2, RettG NRW § 19 Abs. 3 Satz 1, RettG NRW § 24 Abs. 1 Satz 1, GewO § 15 Abs. 2 Satz 1, VwGO § 80 Abs. 1 Satz 1, GG Art. 12 Abs. 1, GG Art. 19 Abs. 4,
Verfahrensgang:VG Köln, 7 K 1573/08
Rechtskraft:ja

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