JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 27.04.2009, Aktenzeichen: 10 B 459/09.NE
| Leitsatz: | Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans ist jedenfalls dann geboten, wenn sich aufgrund von Planungsmängeln das Ausmaß der offenkundigen Belastung Betroffener nicht feststellen lässt, aber voraussichtlich erhebliche Änderungen des Plankonzepts erfordert. Die Festsetzung eines Sondergebietes für ein Besucherzentrum nebst Vorplatz für eine stark frequentierte Einrichtung erfordert eine lärmtechnische Begutachtung, wenn das Gebiet unmittelbar angrenzend an eine reine Wohnbebauung geplant wird. Die Beurteilung eines Besucherparkplatzes mit ca. 130 Stellplätzen allein nach der 16. BImSchV ist unzureichend. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, 16. BImSchV |
| Vorschriften: | VwGO § 47 Abs. 6, 16. BImSchV, |
| Rechtskraft: | ja |
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