JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 27.02.2009, Aktenzeichen: 15 B 210/09
| Leitsatz: | Die Anlieger unselbständiger Stichstraßen eines allein ausgebauten Hauptzuges ("Anhängsel") sind für diesen Ausbau beitragspflichtig. Beim Ausbau nur der unselbständigen Stichstraßen sind auch die Anlieger des Hauptzuges beitragspflichtig, wenn dieser Teilausbau der Gesamtanlage beitragsfähig ist. Ein gleicher Gemeindeanteil für Gehwege von Haupterschließungsstraßen wie für Anliegerstraßen ist unwirksam. |
| Rechtsgebiete: | KAG NRW |
| Vorschriften: | KAG NRW § 8, |
| Verfahrensgang: | VG Münster, 3 L 650/08 |
| Rechtskraft: | ja |
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