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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 27.02.2009, Aktenzeichen: 15 A 3224/08 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 15 A 3224/08

Beschluss vom 27.02.2009


Leitsatz:Erstrebt ein Bürgerbegehren die Aufhebung eines Ratsbeschlusses, mit dem einem Vorhaben eines Dritten zugestimmt wird, ohne dass dies für das Vorhaben rechtlich erforderlich ist, richtet sich das Bürgerbegehren nicht auf eine Entscheidung und ist daher gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW unzulässig.

Gleiches gilt, wenn sich ein Bürgerbegehren gegen die Durchführung eines Vorhabens einer kommunalen Gesellschaft wendet und deshalb einen Ratsbeschluss aufgehoben wissen will, der die vom Rat in den Aufsichtsrat der Gesellschaft entsandten Vertreter anweist, auf die Verwirklichung des Vorhabens hinzuwirken.

Die von einem Bürgerbegehren angestrebte Entscheidung, ein planfestgestelltes Vorhaben aufzugeben, unterfällt dem Ausschließungsgrund des § 26 Abs. 5 Nr. 5 GO NRW.
Rechtsgebiete:GO NRW
Vorschriften:GO NRW § 26,
Verfahrensgang:VG Köln, 4 K 1670/08
Rechtskraft:ja

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