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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 26.09.2006, Aktenzeichen: 18 B 1718/06 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 18 B 1718/06

Beschluss vom 26.09.2006


Leitsatz:1. Die Rechtsprechung des Senats, wonach ein Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz einem Ausländer grundsätzlich nicht allein im Hinblick darauf zustehen kann, dass er zuvor die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt hat, wenn dieser Antrag kein fiktives Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 3, 4 AufenthG auslöste (Beschluss vom 01.06.2005 - 18 B 677/05 -), schließt es nicht aus, dass in einer solchen Konstellation Abschiebungsschutz zu gewähren ist, wenn und solange die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 AufenthG vorliegen.

2. Derartiges kann beispielsweise in den Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG eintreten. Dies ist jedoch ausgeschlossen, wenn ein darauf gerichteter Antrag offensichtlich unschlüssig und nur zur Vermeidung einer bevorstehenden Abschiebung gestellt worden ist.
Rechtsgebiete:AufenthG, VwGO
Vorschriften:AufenthG § 25 Abs. 5, AufenthG § 60a Abs. 2, AufenthG § 81 Abs. 3, AufenthG § 81 Abs. 4, VwGO § 123,
Verfahrensgang:VG Münster 5 L 615/06
Rechtskraft:ja

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