JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 26.09.2006, Aktenzeichen: 18 B 1718/06
| Leitsatz: | 1. Die Rechtsprechung des Senats, wonach ein Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz einem Ausländer grundsätzlich nicht allein im Hinblick darauf zustehen kann, dass er zuvor die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt hat, wenn dieser Antrag kein fiktives Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 3, 4 AufenthG auslöste (Beschluss vom 01.06.2005 - 18 B 677/05 -), schließt es nicht aus, dass in einer solchen Konstellation Abschiebungsschutz zu gewähren ist, wenn und solange die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 AufenthG vorliegen. 2. Derartiges kann beispielsweise in den Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG eintreten. Dies ist jedoch ausgeschlossen, wenn ein darauf gerichteter Antrag offensichtlich unschlüssig und nur zur Vermeidung einer bevorstehenden Abschiebung gestellt worden ist. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, VwGO |
| Vorschriften: | AufenthG § 25 Abs. 5, AufenthG § 60a Abs. 2, AufenthG § 81 Abs. 3, AufenthG § 81 Abs. 4, VwGO § 123, |
| Verfahrensgang: | VG Münster 5 L 615/06 |
| Rechtskraft: | ja |
Um den Volltext vom OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss vom 26.09.2006, Aktenzeichen: 18 B 1718/06 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - 26.09.2006, 18 B 1718/06" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum