JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 26.09.2006, Aktenzeichen: 13 A 2727/04
| Leitsatz: | Zu den Anforderungen an die Unterzeichnung einer Klageschrift. Ein Antrag auf Nachzulassung eines Arzneimittels muss die Zulassungsbehörde veranlassen, vor dem eigentlichen Nachzulassungsverfahren zu prüfen, ob die bisherige fiktive Zulassung - etwa nach § 30 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AMG - aufzuheben ist. Es gibt nur zwei Möglichkeiten, das eigentliche Nachzulassungsverfahren zu beenden, nämlich das sog. Auflageverfahren (vgl. § 105 Abs. 5a Sätze 1 bis 3 AMG) und das sog. Beanstandungsverfahren (vgl. § 105 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AMG). Die Annahme der Zulassungsbehörde, der Zulassungsinhaber werde für die Mängelbeseitigung einen über die Höchstfrist hinausgehenden Zeitraum benötigen, rechtfertigt weder die Gewährung einer die Höchstfrist unterschreitenden Mängelbeseitigungsfrist noch die Gewährung einer das Beanstandungsverfahren zu einer bloßen Förmelei herabstufenden einmonatigen Mängelbeseitigungsfrist. |
| Rechtsgebiete: | AMG |
| Vorschriften: | AMG § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, AMG § 30 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | VG Köln 24 K 10867/02 |
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