JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 26.07.2006, Aktenzeichen: 15 A 3600/05
| Leitsatz: | 1. Die Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses (Zustellung nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 174 Abs. 4 ZPO) unterliegt nicht dem Vertretungszwang (§ 67 Abs. 1 VwGO). 2. Zur Vermeidung von i.S.v. § 60 VwGO verschuldeten Fristversäumnissen haben Behörden einen Fristenkalender zu führen. 3. Die Fristnotierung hat grundsätzlich bereits vor Unterzeichnung und Rücksendung des Empfangsbekenntnisses zu erfolgen. Eine spätere Fristeintragung dürfte nur dann ausreichen, wenn sie sich an die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses unmittelbar anschließt und durch dieselbe Person erfolgt. |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Vorschriften: | VwGO § 60, |
| Verfahrensgang: | VG Gelsenkirchen 15 K 4999/03 |
| Rechtskraft: | ja |
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