JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 26.04.2002, Aktenzeichen: 10 B 43/02
| Leitsatz: | 1. §§ 5, 22 BImSchG verlangen nicht, dass jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen ausgeschlossen sein muss. Vielmehr müssen solche Risiken (nur) mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein. 2. Zur Verhinderung schädlicher Lärmimmissionen von Windenergieanlagen ist die zuständige Behörde gehalten, den Inhalt einer Baugenehmigung näher zu bestimmen oder ihr Nebenbestimmungen beizufügen, um auf diese Weise die Emissionen und/oder Immissionen einer Windenergieanlage zu begrenzen. 3. Die Messung und Bewertung der Lärmbeeinträchtigungen von Windenergieanlagen hat in Anlehnung an die Regelungen der TA-Lärm 1998 zu erfolgen. |
| Rechtsgebiete: | BImSchG |
| Vorschriften: | BImSchG § 5, BImSchG § 22, |
| Verfahrensgang: | VG Münster 2 L 1105/01 |
| Rechtskraft: | ja |
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