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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 26.03.2009, Aktenzeichen: 15 A 939/06 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 15 A 939/06

Beschluss vom 26.03.2009


Leitsatz:1. Die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Beitragsfähigkeit eines Straßenausbaus trägt die Gemeinde.

2. Zur notwendigen Dokumentation dieser tatsächlichen Voraussetzungen.

3. Die Festsetzung eines Gemeindeanteils von 20 % des beitragsfähigen Aufwands für Gehwege von Anliegerstraßen bewegt sich im Rahmen des satzungsgeberischen Ermessens.

4. Die undifferenzierte Festsetzung eines einheitlichen Anliegeranteils für Gehwege bei allen Straßentypen widerspricht § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG NRW und ist deshalb, jedenfalls für Anliegerstraßen und Haupterschließungsstraßen, unzulässig.
Rechtsgebiete:KAG NRW
Vorschriften:KAG NRW § 8 Abs. 4 Satz 4,
Verfahrensgang:VG Münster, 3 K 5560/03

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