JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 26.03.2009, Aktenzeichen: 15 A 939/06
| Leitsatz: | 1. Die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Beitragsfähigkeit eines Straßenausbaus trägt die Gemeinde. 2. Zur notwendigen Dokumentation dieser tatsächlichen Voraussetzungen. 3. Die Festsetzung eines Gemeindeanteils von 20 % des beitragsfähigen Aufwands für Gehwege von Anliegerstraßen bewegt sich im Rahmen des satzungsgeberischen Ermessens. 4. Die undifferenzierte Festsetzung eines einheitlichen Anliegeranteils für Gehwege bei allen Straßentypen widerspricht § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG NRW und ist deshalb, jedenfalls für Anliegerstraßen und Haupterschließungsstraßen, unzulässig. |
| Rechtsgebiete: | KAG NRW |
| Vorschriften: | KAG NRW § 8 Abs. 4 Satz 4, |
| Verfahrensgang: | VG Münster, 3 K 5560/03 |
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