JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 26.02.2003, Aktenzeichen: 7 B 2434/02
| Leitsatz: | 1. Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG an, denn das BImSchG hat die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme auch für das Baurecht allgemein bestimmt. 2. Es ist Sache des Bauherren, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Zumutbarkeitskriterien einhält; dabei sind an die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall "auf der sicheren Seite" liegen muss. 3. Die Baufreiheit als das Recht, ein Grundstück baulich oder in sonstiger Weise zu nutzen, wird zwar vom Schutzbereich des Eigentumsgrundsrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) umfasst, sie ist aber nur nach Maßgabe des einfachen Rechts gewährleistet. 4. Die TA Lärm 1998 beansprucht nicht nur Geltung für die Prüfung und Überwachung von Anlagen, die einer Genehmigung nach dem BImSchG bedürfen, sondern auch bei der Prüfung der Einhaltung des § 22 BImSchG im Rahmen der Prüfung von Bauanträgen in Baugenehmigungsverfahren; ob die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anzusehen ist, kann dabei offen bleiben. 5. Nach dem sog. akzeptorbezogenen Ansatz der TA Lärm 1998 bemisst sich die Zulässigkeit einer zu prüfenden Anlage nicht mehr allein danach, ob die jeweilige Anlage für sich betrachtet den einschlägigen Immissionsrichtwert einhält, im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist vielmehr eine näher modifizierte Gesamtbetrachtung vorzunehmen; zu den konkreten Anforderungen an diese Gesamtbetrachtung nach Nr. 3.2.1 der TA Lärm 1998. 6. Der akzeptorbezogene Ansatz gilt - wenn auch nur in abgeschwächter Form - gleichfalls für die (z. B. baurechtliche) Genehmigung von Anlagen, deren Immissionsauswirkungen nach § 22 BImSchG zu prüfen sind; zu den konkreten Anforderungen an diese Prüfung. 7. Auch wenn die Ermittlung von Lärmimmissionen nach dem Taktmaximalverfahren gewisse Schwächen aufweist, besteht jedenfalls ohne hinreichende wissenschaftliche Untermauerung kein Anlass, von seiner nach der TA Lärm vorgesehenen Anwendung abzusehen. 8. Zur Frage, ob die von Verkehrswegen (Bahnstrecke, Bundesstraße) ausgehenden Verkehrsgeräusche als "ständig vorherrschende Fremdgeräusche" im Sinne von Nr. 2.4 Absatz 4 der TA Lärm 1998 anzusehen sind. |
| Rechtsgebiete: | GG, BImSchG |
| Vorschriften: | GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1, BImSchG § 3 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | VG Arnsberg 4 L 1779/02 |
| Rechtskraft: | ja |
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