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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 25.11.2004, Aktenzeichen: 5 A 850/03 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 5 A 850/03

Beschluss vom 25.11.2004


Leitsatz:1. Damit straßenverkehrsrechtliche Ge- und Verbote die ihnen zugedachte Wirkung entfalten können, ist die zuständige Behörde gehalten, die Erkennbarkeit der jeweiligen straßenverkehrsrechtlichen Regelung zu gewährleisten.

2. Lässt sich nicht mehr aufklären, ob der Verkehrsteilnehmer bei Aufbringung der gebotenen Sorgfalts- und Informationspflicht das Verkehrszeichen erkennen konnte, geht dies zu Lasten der Behörde, die die Abschleppmaßnahme veranlasst hat und zur Deckung ihres Aufwands Gebühren erhebt.
Rechtsgebiete:StVO
Vorschriften:StVO § 1, StVO § 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe d, StVO § 41 Abs. 3 Nr. 8,
Verfahrensgang:VG Düsseldorf 14 K 4472/02
Rechtskraft:ja

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