JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 25.08.2003, Aktenzeichen: 18 B 978/03
| Leitsatz: | 1. Ob ein Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grunde ausgereist ist (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG), beurteilt sich nicht nach seinem inneren Willen, sondern auf Grund einer Würdigung des Einzelfalls, wozu auch die Dauer der Abwesenheit zählt. 2. Ein Ausländer kann das Erlöschen seiner Aufenthaltsgenehmigung nicht dadurch vermeiden, dass er jeweils kurz vor Ablauf von sechs Monaten nach der Ausreise mehr oder weniger kurzfristig in das Bundesgebiet zurückkehrt. |
| Rechtsgebiete: | AuslG |
| Vorschriften: | AuslG § 44 Abs. 1 Nr. 2, AuslG § 44 Abs. 1 Nr. 3, |
| Verfahrensgang: | VG Minden 7 L 87/03 |
| Rechtskraft: | ja |
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