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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 25.04.2002, Aktenzeichen: 8 A 1530/02.A 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 8 A 1530/02.A

Beschluss vom 25.04.2002


Leitsatz:1. Die Ablehnung eines Beweisantrages mit der Begründung, die unter Beweis gestellten Tatsachen seien für die Entscheidung unerheblich, verletzt das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn das Gericht später davon abrückt und die unter Beweis gestellten Behauptungen des Klägers als unglaubhaft würdigt.

2. Wird eine im Termin zur mündlichen Verhandlung prozessordnungswidrig begründete Ablehnung eines Beweisantrages in den schriftlichen Urteilsgründen durch eine prozessordnungsgemäße Begründung ersetzt, ist eine Gehörsrüge nur dann schlüssig erhoben, wenn der Beweisantragsteller darlegt, wie er sich auf die ihm erst durch das Urteil bekannt gewordenen prozessordnungsgemäßen Ablehnungsgründe erklärt hätte (wie Hess. VGH, Beschluss vom 14.2.2002 - 9 UZ 1249/98.A -).

3. Zur ordnungsgemäßen Begründung einer Gehörsrüge bei Ablehnung des Beweisantrages wegen widersprüchlichen Vorbringens des Asylbewerbers muss auch dargelegt werden, mit welchen klarstellenden oder konkretisierenden Angaben die in den schriftlichen Urteilsgründen aufgezeigten Widersprüche hätten ausgeräumt oder zumindest relativiert werden können.
Rechtsgebiete:GG, AsylVfG, VwGO
Vorschriften:GG Art. 103 Abs. 1, AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3, VwGO § 138 Nr. 3,
Verfahrensgang:VG Münster 3 K 2369/98.A vom 04.03.2002

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