JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 25.02.2003, Aktenzeichen: 7 B 2374/02
| Leitsatz: | 1. Maßgeblich für den Inhalt dessen, was baurechtlich genehmigt wird, ist in erster Linie die Baugenehmigung selbst; der Bauschein bestimmt insbesondere Art und Umfang des genehmigten Vorhabens. 2. Der erst durch die BauNVO 1990 in § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO aufgenommene Zusatz, dass Betriebswohnungen "dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet" sein müssen, hat lediglich klarstellende Funktion; für die Genehmigung von Betriebswohnungen macht es daher keinen Unterschied, welche Fassung der Baunutzungsverordnung Bestandteil des Bebauungsplans i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO ist. 3. Setzt ein Bebauungsplan neben einem Industriegebiet ein eingeschränktes Gewerbegebiet - "zulässig sind nur nicht wesentlich störende Betriebe" - fest, hat der im Industriegebiet ansässige Gewerbebetrieb einen Abwehranspruch dagegen, dass im angrenzenden eingeschränkten Gewerbegebiet ein Wohnbauvorhaben zugelassen wird, das zu seinen Lasten mit dem festgesetzten Gebietscharakter unvereinbar ist. 4. In einer solchen Fallgestaltung kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Plangeber bei der konkreten Ausweisung der beiden benachbarten Baugebiete einen diesbezüglichen Nachbarschutz seiner Baugebietsausweisung ausdrücklich beabsichtigt hat oder nicht; ebensowenig ist für den nachbarlichen Abwehranspruch zu fordern, dass das im Gewerbegebiet unzulässige gebietsfremde (Wohnbau)Vorhaben sich dem im benachbarten Industriegebiet ansässigen Betrieb gegenüber konkret als rücksichtslos erweist. |
| Rechtsgebiete: | BauNVO, BauO NRW |
| Vorschriften: | BauNVO § 1 Abs. 3 Satz 2, BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 1, BauO NRW § 69 Abs. 1 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | VG Arnsberg 4 L 1816/02 |
| Rechtskraft: | ja |
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