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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 25.02.2003, Aktenzeichen: 10 B 2417/02 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 10 B 2417/02

Beschluss vom 25.02.2003


Leitsatz:1. Eine Mobilfunksendeanlage, die auf dem Dach eines Gebäudes angebracht ist, und deren Sendemast ca. 8 m über der Dachhaut aufragt, ist baugenehmigungspflichtig und ein Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB, dessen bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach den §§ 30 bis 37 BauGB zu beurteilen ist.

2. Sie ist in einem allgemeinen Wohngebiet nicht allgemein zulässig und im Regelfall keine Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Offen bleibt, ob es sich um eine fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 BauNVO und um einen störenden Gewerbebetrieb im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO handelt, die nach § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise zulässig sind. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Mobilfunksendeanlagen zu einer wahrnehmbar gewerblichen Überformung eines allgemeinen Wohngebiets führen und deshalb als gebietsfremd und den Gebietscharakter störend empfunden werden können.

3. Zur Folgenabwägung nach §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO im Einzelfall.
Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO
Vorschriften:BauGB § 29 Abs. 1, BauGB § 31 Abs. 1, BauGB § 31 Abs. 2, BauGB § 34 Abs. 2, BauNVO § 4 Abs. 2, BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2, BauNVO § 14 Abs. 1, BauNVO § 14 Abs. 2, BauNVO § 15,
Verfahrensgang:VG Düsseldorf 4 L 3022/02
Rechtskraft:ja

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