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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 25.01.2005, Aktenzeichen: 16 B 2219/04 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 16 B 2219/04

Beschluss vom 25.01.2005


Leitsatz:1. Dem Erfordernis, im Rahmen der Beschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Gründe darzulegen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), wird nur dann entsprochen, wenn die Begründung jedenfalls ein Mindestmaß an argumentativer Befassung mit den tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung erkennen lässt. Es genügt nicht, lediglich apodiktisch der im angefochtenen Beschluss eingehend begründeten Rechtsauffassung des VG entgegenzutreten.

2. Zur Möglichkeit, den Sozialhilfeträger auf Gewährung von Krankenhilfe in Anspruch zu nehmen, nachdem die gemäß § 264 SGB V leistungsverpflichtete Krankenkasse die Kostenübernahme mit der Begründung abgelehnt hat, die Wirksamkeit der beabsichtigten Behandlung sei nicht hinreichend wissenschaftlich abgesichert.
Rechtsgebiete:VwGO, BSHG, SGB V
Vorschriften:VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3, BSHG § 37 Abs. 1, SGB V § 264,
Verfahrensgang:VG Düsseldorf 22 L 2590/04
Rechtskraft:ja

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