JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 24.08.2007, Aktenzeichen: 19 B 689/07
| Leitsatz: | 1. Statthafte Eilrechtsschutzform gegen die Nichtzulassung zur gewünschten Schulform in einer Schulformempfehlung der Grundschule nach § 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW, § 8 Abs. 3 AO-GS ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. 2. Die Grundschulempfehlung bindet die Schulleitung einer weiterführenden Schule als besondere Aufnahmevoraussetzung im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW. 3. Die Nichtzulassungsentscheidung des Schulamtes nach § 11 Abs. 4 Satz 5 SchulG NRW, § 8 Abs. 8 AO-GS hindert die Grundschule nicht, ihre Schulformempfehlung nachträglich zu korrigieren. 4. Die Grundschulempfehlung ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Lehrer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen haben, sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt haben. |
| Rechtsgebiete: | SchulG NRW, AO-GS, VwGO |
| Vorschriften: | SchulG NRW § 11 Abs. 4, SchulG NRW § 46 Abs. 2, AO-GS § 8 Abs. 3, AO-GS § 8 Abs. 8, VwGO § 123, |
| Verfahrensgang: | VG Gelsenkirchen 4 L 330/07 |
| Rechtskraft: | ja |
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