JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 24.08.2007, Aktenzeichen: 18 E 99/07
| Leitsatz: | 1. In Fällen, in denen der Kläger letztlich nur ein Aufenthalts- bzw. Bleiberecht zur Ermöglichung eines weiteren Aufenthalts begehrt, ist der Auffangstreitwert nur einmal anzusetzen. Das gilt auch, wenn mit einer Klage zur Ermöglichung eines Aufenthalts eine Aufenthalts- und eine Niederlassungserlaubnis begehrt werden. 2. Eine unterschiedliche Streitwertfestsetzung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil eine Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage erhoben ist. |
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Vorschriften: | GKG § 40, GKG § 52, |
| Verfahrensgang: | VG Münster 5 K 1218/06 |
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